Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ fügt für Verträge ab dem 23.12.2020 einige neue Vorschriften im BGB zur Maklerprovision ein.
Wie der Name des Gesetzes schon sagt, gelten die neuen Regelungen für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser – bei allen anderen Objekten bleibt alles beim alten. Außerdem gelten die neuen Regelungen nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Handelt er hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin frei vereinbart werden. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Nachfolgend ein Überblick über die neuen Regelungen:
• Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten.
Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen.
Ein Maklervertrag, der hiervon abweicht, ist unwirksam.
• Hat nur eine Partei des Kaufvertrags einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
• Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Hiervon kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
• Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform. Eine mündliche oder konkludent geschlossene Vereinbarung reicht nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
Die Neuregelungen gelten für alle Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 geschlossen werden. Unerheblich ist der Abschluss des Hauptvertrages (Kaufvertrages).