Die Verpflichtung zur Mietzahlung (gewerblich oder privat) besteht weiterhin uneingeschränkt. Aktuell bestehen keine gesetzlichen Sonderregelungen. Zahlt der Mieter nicht fristgerecht, gerät er in Zahlungsverzug. Dann fallen neben der Miete Verzugszinsen an (5 Prozentpunkte über dem Basiszins bei Verbrauchern, sonst 9 Prozentpunkte über dem Basiszins).
Die Regelung aus dem Lockdown dahingehend, dass ein Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen kann, wenn der Mieter die Miete im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 nicht zahlt (Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB), wurde nicht aktualisiert.
Für gewerbliche Mietverhältnisse gilt allerdings gemäß Art. 240 § 7 EGBGB die Vermutung, dass eine Nutzungseinschränkung die Grundlage des Vertrages schwerwiegend verändert hat. Damit wollte der Gesetzgeber den Weg für eine Anpassung der Miete gemäß § 313 BGB (Veränderung der Geschäftsgrundlage) ebnen. Die gesetzliche Regelung greift allerdings nur eins von drei Elementen auf. Das 2. Element (abweichende Regelung bei Kenntnis der Parteien) und das 3. Element (Unzumutbarkeit für eine der Parteien, am Vertrag festzuhalten) bleiben von der gesetzlichen Regelung unberührt und sind im Einzelfall vom Mieter darzulegen und zu beweisen.