Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung bei Termingeschäften (Beschluss vom 05.12.2023 – 1 V 1674/23). Für einige Anleger ist das eine gute Nachricht.
Diese Entscheidung dürfte viele Anleger von CFDs freuen: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zweifelt daran, dass die Beschränkung der Verlustrechnung bei diesen und anderen Termingeschäften verfassungskonform ist.
In dem konkreten Fall muss der betroffene Anleger die vom Finanzamt geforderten Steuern erst einmal nicht zahlen. Das Verfahren ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: VIII B 113/23).
CFDs (Contract for Difference) sind hochspekulative Finanzprodukte. Beim Trade mit CFDs kauft und verkauft der Anleger keine echten Assets wie Aktien. Stattdessen nimmt der Anleger eine Position auf die Kursentwicklung eines Assets ein, d.h. auf den erwarteten Wert eines Assets. CFDs befassen sich mit Derivaten, d.h. mit Anlagen, die auf einem Basiswert wie ETFs, Aktien oder Kryptowährungen basieren, aber nicht dieses Asset selbst darstellen.
Anleger wetten damit zum Beispiel auf die Preisentwicklungen von Kryptowährungen, Indizes oder Rohstoffen – ohne diese selbst zu besitzen. Über einen sogenannten Hebel können Anleger ein Vielfaches ihrer Anlage gewinnen oder verlieren. Auch Totalverluste sind möglich.
Hintergrund des Streits ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021. Seitdem dürfen Anleger Verluste aus Termingeschäften im Wesentlichen nur noch mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnen. Pro Jahr werden maximal 20.000 Euro berücksichtigt. Als Termingeschäfte zählen unter anderem Optionsgeschäfte, Futures sowie CFDs.
Für Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Lutz Tiedemann gern zur Seite. Rufen Sie einfach an.