Bereits aufgrund der Corona-Pandemie sind im Baugewerbe die Materialkosten teilweise immer wieder stark gestiegen. Durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine kam es in den letzten Wochen erneut zu einer regelrechten Preisexplosion bei Material- und Energiekosten.
Nach der aktuellen Rechtslage bietet das Gesetz bei Bauverträgen mit Pauschalfestpreisen oder Einheitspreisen jedoch kaum Möglichkeiten für die Bauunternehmer, die Kosten auf den Auftraggeber umzulegen.
Die im Bauvertrag vereinbarten Preise sind einzuhalten und gültig, auch wenn die Materialbeschaffung für die Bauunternehmen schwieriger oder teurer geworden ist.
Auch über die Grundsätze des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB) sind nach der bisherigen Linie der Rechtsprechung keine Anpassungen möglich. Die Gerichte sehen i.d.R. die Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht betroffen oder halten zumindest ein Festhalten am Vertrag für zumutbar. Laut dem BGH ist es allein Sache des Unternehmers, wie er den Preis eines Bauvertrags kalkuliert. Er trägt allgemein das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation (BGH, NJW-RR 1986, 569 = ZfBR 1986, 128 = BauR 1986, 334). Bei dieser Risikoverteilung bleibt es grundsätzlich auch in Krisenzeiten.
Bei einer unveränderten Bauleistung hat der Auftragnehmer daher kaum Aussicht auf Erfolg, um Materialpreissteigerungen gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen. Dennoch kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an, ob nicht ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht.
Die Preissteigerungen haben jedenfalls Auswirkungen auf die Gestaltung von Neuverträgen. Soll der Bauunternehmer das Risiko weiterer Preissteigerungen nicht allein tragen, so muss dies von Anfang an im Vertrag berücksichtigt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass in die Verträge Preisgleitklauseln aufgenommen werden, die im Falle steigender Rohstoffpreise eine Anpassung der Vergütung ermöglichen.
Bei Fragen zu Gestaltungsmöglichkeiten in Bauverträgen sprechen Sie uns gerne an!