GTG Rechtsanwaelte Bauunternehmen Materialkosten Bauvertraege
GTG Rechtsanwaelte Bauunternehmen Materialkosten Bauvertraege
GTG Rechtsanwaelte Bauunternehmen Materialkosten Bauvertraege

Bauunternehmer können kriegsbedingt gestiegene Materialkosten bei bestehenden Bauverträgen grundsätzlich nicht auf Auftraggeber umlegen

Bereits aufgrund der Corona-Pandemie sind im Baugewerbe die Materialkosten teilweise immer wieder stark gestiegen. Durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine kam es in den letzten Wochen erneut zu einer regelrechten Preisexplosion bei Material- und Energiekosten.

Nach der aktuellen Rechtslage bietet das Gesetz bei Bauverträgen mit Pauschalfestpreisen oder Einheitspreisen jedoch kaum Möglichkeiten für die Bauunternehmer, die Kosten auf den Auftraggeber umzulegen.

Die im Bauvertrag vereinbarten Preise sind einzuhalten und gültig, auch wenn die Materialbeschaffung für die Bauunternehmen schwieriger oder teurer geworden ist.

Auch über die Grundsätze des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB) sind nach der bisherigen Linie der Rechtsprechung keine Anpassungen möglich. Die Gerichte sehen i.d.R. die Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht betroffen oder halten zumindest ein Festhalten am Vertrag für zumutbar. Laut dem BGH ist es allein Sache des Unternehmers, wie er den Preis eines Bauvertrags kalkuliert. Er trägt allgemein das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation (BGH, NJW-RR 1986, 569 = ZfBR 1986, 128 = BauR 1986, 334). Bei dieser Risikoverteilung bleibt es grundsätzlich auch in Krisenzeiten.

Bei einer unveränderten Bauleistung hat der Auftragnehmer daher kaum Aussicht auf Erfolg, um Materialpreissteigerungen gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen. Dennoch kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an, ob nicht ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht.

Die Preissteigerungen haben jedenfalls Auswirkungen auf die Gestaltung von Neuverträgen. Soll der Bauunternehmer das Risiko weiterer Preissteigerungen nicht allein tragen, so muss dies von Anfang an im Vertrag berücksichtigt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass in die Verträge Preisgleitklauseln aufgenommen werden, die im Falle steigender Rohstoffpreise eine Anpassung der Vergütung ermöglichen.

Bei Fragen zu Gestaltungsmöglichkeiten in Bauverträgen sprechen Sie uns gerne an!

WEITERE NEWS.

Groenewold · Tiedemann · Griffel  Rechtsanwälte halten Sie mit den aktuellen News immer auf dem neuesten Stand.

Umwandlungsverbot ist im Bundestag

Mit dieser Regelung soll der Verdrängung der Mieter nach einer Aufteilung in Eigentumswohnungen entgegengewirkt werden. Die Regelung ist politisch sehr stark umstritten und wird von Fachleuten der Branche als verfehlt kritisiert…

Weiterlesen »

Miete & Corona

Die Verpflichtung zur Mietzahlung (gewerblich oder privat) besteht weiterhin uneingeschränkt. Aktuell bestehen keine gesetzlichen Sonderregelungen. Zahlt der Mieter nicht fristgerecht, gerät er in Zahlungsverzug…

Weiterlesen »

Neues Maklerrecht

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ fügt für Verträge ab dem 23.12.2020 einige neue Vorschriften im BGB zur Maklerprovision ein…

Weiterlesen »
© 2020 Groenewold · Tiedemann · Griffel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
© 2020 Groenewold · Tiedemann · Griffel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB