GTG-Rechtsanwaelte-News-Umwandlungsverbot
GTG-Rechtsanwaelte-News-Umwandlungsverbot
GTG-Rechtsanwaelte-News-Umwandlungsverbot

Umwandlungsverbot ist im Bundestag

Der Entwurf des „Baulandmobilisierungsgesetzes“ enthält eine Regelung in § 250 BauGB, nach der die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen bei Bestandsobjekten von einer weiteren Genehmigung der Baubehörde abhängig gemacht werden soll. Diese Regelung ist für alle Gebiete mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ vorgesehen, also überall dort, wo auch die Mietpreisbremse gilt.

Mit dieser Regelung soll der Verdrängung der Mieter nach einer Aufteilung in Eigentumswohnungen entgegengewirkt werden. Die Regelung ist politisch sehr stark umstritten und wird von Fachleuten der Branche als verfehlt kritisiert. Der Genehmigungsvorbehalt wird voraussichtlich die Aufteilung von Bestandsobjekten nicht nur bremsen, sondern faktisch verhindern.

Als Kompromiss hat das Bauministerium in den aktuellen Entwurf der Bundesregierung eine Begrenzung bis zum 31.12.2025 aufgenommen (Drucksache 1714838) . Nach der 1. Lesung im Bundestag am 28.01.2021 wird der Entwurf in den Ausschüssen weiter beraten. Wann und in welcher Fassung der Entwurf zum Gesetz wird, ist völlig offen. Wenn das Umwandlungsverbot  kommt, wird es unserer Einschätzung nach zu einer Verknappung und damit zu einer Verteuerung von Wohneigentum führen.

WEITERE NEWS.

Groenewold · Tiedemann · Griffel  Rechtsanwälte halten Sie mit den aktuellen News immer auf dem neuesten Stand.

Miete & Corona

Die Verpflichtung zur Mietzahlung (gewerblich oder privat) besteht weiterhin uneingeschränkt. Aktuell bestehen keine gesetzlichen Sonderregelungen. Zahlt der Mieter nicht fristgerecht, gerät er in Zahlungsverzug…

Weiterlesen »

Neues Maklerrecht

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ fügt für Verträge ab dem 23.12.2020 einige neue Vorschriften im BGB zur Maklerprovision ein…

Weiterlesen »
© 2020 Groenewold · Tiedemann · Griffel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
© 2020 Groenewold · Tiedemann · Griffel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB