Die Heidelberger Lebensversicherung AG weigerte sich Widersprüche unserer Mandanten anzuerkennen, worauf diese mit Unterstützung von GTG Klage auf Rückabwicklung der Versicherungsverträge erhoben. Das Landgericht Heidelberg urteilte am 07.10.2021, 28.10.2021 und am 09.11.2021 klar und deutlich: Die Versicherung wurde infolge des Widerspruchs verurteilt, geleistete Prämien und Nutzungsvorteile zurückzuzahlen. Der Widerspruch sei wirksam, da es in der Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG eines Hinweises auf das Schriftformerfordernis bedurft hätte. Aber dieser fehlte. Die Urteile sind rechtskräftig.